Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber dem Begehren des Gläubigers auf Feststellung eines Anspruchs aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht; titulierte gesetzliche Unterhaltsansprüche als anderer Streitgegenstand; kumulative Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht; Verletzung der Unterhaltspflicht als Familienstreitsache
Leitsatz
1. Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGH, , IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337).
2. Rechtskräftig festgestellt sind alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden wurde.
3. Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht hat einen anderen Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.
4. Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.
5. Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:030316BIXZB33.14.0
Fundstelle(n): DB 2016 S. 6 Nr. 17 NJW 2016 S. 1818 Nr. 25 WM 2016 S. 792 Nr. 17 ZIP 2016 S. 32 Nr. 16 XAAAF-71935