Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Annahme der Unzulässigkeit einer Feststellungsklage entgegen der Auffassung der Vorinstanz
Leitsatz
1. Erachtet das Berufungsgericht eine Feststellungsklage entgegen der Auffassung des Erstgerichts für unzulässig, so muss es den Kläger gemäß § 139 Abs. 3 ZPO hierauf hinweisen. Darüber hinaus muss das Berufungsgericht dem Kläger jedenfalls dann Gelegenheit geben, auf einen solchen Hinweis in der Berufungsinstanz durch eine Antragsmodifizierung zu reagieren, wenn der vom Berufungsgericht erteilte Hinweis deshalb geboten war, weil das Erstgericht einen gegenteiligen Hinweis erteilt und dadurch die erstinstanzliche Antragstellung veranlasst hatte (Anschluss an , NJW-RR 2010, 70).
2. Stellt der Kläger auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts als Hilfsantrag einen Zahlungsantrag, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dadurch diese - als Reaktion auf den Hinweis des Berufungsgerichts erfolgte - Klageerweiterung für wirkungslos zu erachten, § 524 Abs. 4 ZPO analog (Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom , IV ZR 366/14; vom , IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 und vom , VI ZR 71/13).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:100316BVIIZR47.13.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 961 Nr. 17 NJW 2016 S. 2508 Nr. 34 WM 2016 S. 2098 Nr. 43 ZIP 2016 S. 1360 Nr. 28 RAAAF-71950