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BGH Urteil v. - IX ZR 142/14

Gesetze: § 280 BGB, § 611 BGB, § 675 BGB

Rechtsanwaltshaftung: Reichweite der Beratungs- und Aufklärungspflichten bei offenen Rechtsfragen; Beweiserleichterung der Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens

Tatbestand

Der Kläger beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines Versäumnisurteils über 223.107,38 € nebst Zinsen und Kosten, welches er am 22. März 2002 gegen seinen Bruder (fortan: Schuldner) erwirkt hatte. Der Schuldner war neben einem R.        Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eine Eigentumswohnung in S.      gehörte. Am 6. Juni 2002 ließ der Beklagte den Gesellschaftsanteil des Schuldners pfänden. Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 kündigte er den Gesellschaftsvertrag. Am 12. Juli 2005 beantragte er die Teilungsversteigerung, die mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 angeordnet wurde. Wegen Verhandlungen mit dem Schuldner wurde die Teilungsversteigerung nicht weiter betrieben. Am 20. März 2006 trat der weitere Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an den Schuldner ab. Am 3. April 2006 wurde eine (Gesamt-)Grundschuld in Höhe von 250.533,02 € zugunsten der Sparkasse S.             in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Der Beklagte beantragte die Fortsetzung der Teilungsversteigerung. Nachdem der Kläger ihn jedoch angewiesen hatte, deren einstweilige Einstellung zu beantragen, wurde diese mit Beschluss vom 27. Juli 2007 eingestellt. Weil der Beklagte keinen Fortsetzungsantrag stellte, wurde das Teilungsversteigerungsverfahren mit Beschluss vom 14. Februar 2008 aufgehoben. Bei einer auf Antrag der Sparkasse S.           betriebenen Zwangsversteigerung der Wohnung im Jahre 2010 wurde ein Erlös von 40.100 € erzielt. Der Sparkasse wurde ein Betrag von 33.858,02 € zugeteilt. Der Kläger klagte vergeblich gegen die Sparkasse auf Feststellung, dass seine Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fortbestünden, sowie auf Auskehr des Versteigerungserlöses.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:170316UIXZR142.14.0

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 2312 Nr. 39
WM 2016 S. 2091 Nr. 43
OAAAF-71964

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