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BGH Urteil v. - IX ZR 259/13

Gesetze: § 137 S 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 1197 Abs 1 BGB, § 38 InsO, § 55 Abs 1 Nr 3 InsO

Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld durch den Insolvenzverwalter

Leitsatz

1. Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (Anschluss an , BGHZ 103, 30).

2. Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete schuldrechtliche Verpflichtung, eine Grundschuld nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, hindert den Insolvenzverwalter nicht, die Grundschuld zu verwerten.

3. Der vertragliche, ungesicherte Anspruch eines Gläubigers, Grundschulden nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, verwandelt sich in der Insolvenz des Grundstückseigentümers nicht in einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse, wenn die Grundschulden als Eigentümergrundschulden in die Masse fallen und später infolge des Erwerbs des Grundstücks durch den Gläubiger zu Fremdgrundschulden werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:240316UIXZR259.13.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 3239 Nr. 44
NJW 2016 S. 9 Nr. 21
WM 2016 S. 799 Nr. 17
ZIP 2016 S. 31 Nr. 16
ZIP 2016 S. 828 Nr. 17
GAAAF-71984

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