(Haftung eines zur Prüfung der Standsicherheit und zur Bauüberwachung vom Bauherrn beauftragten Sachverständigen in Hessen: Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder privatrechtliche Tätigkeit; Schutzrichtung des privatrechtlichen Werkvertrages)
Leitsatz
1. Der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 und der Bauüberwachung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 beauftragte Sachverständige nimmt kein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wahr. Zwischen beiden Personen wird ein privatrechtlicher Werkvertrag geschlossen.
2. Dieser Werkvertrag bezweckt auch den Schutz des Bauherrn (Auftraggebers) vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik. Er dient nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts und ist nicht lediglich darauf gerichtet, eine Prüfbescheinigung zu erstellen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:310316UIIIZR70.15.0
Fundstelle(n): NJW 2016 S. 2656 Nr. 36 KAAAF-71987