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BSG Urteil v. - B 8 SO 18/14 R

Gesetze: § 34 Abs 1 S 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 15 Abs 1 S 4 Alt 2 SGB 9, § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 2 SGB 9, § 5 Nr 2 SGB 9, § 54 Abs 1 S 2 SGB 12, § 97 SGB 3 vom , § 98 Abs 1 Nr 2 SGB 3 vom , § 102 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3 vom , § 103 S 1 Nr 3 SGB 3 vom , § 109 SGB 3 vom

Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Antrag auf Erteilung einer Zusicherung der Übernahme von Fahrtkosten für einen Behindertenfahrdienst für Recherchen für eine Promotion bzw auf Beitritt zu einer künftigen Schuld gegenüber dem Behindertenfahrdienst - Ablehnung - Erledigung durch Vornahme der Fahrten mit einem nach der Ablehnung angeschafften Pkw - anderer Streitgegenstand - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides - fehlende Beiladung der Bundesagentur für Arbeit - Teilhabe am Arbeitsleben

Leitsatz

Die Pflicht zur umfassenden Prüfung eines Rehabilitationsantrags nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen gilt auch in einem der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteten Verfahren der Zusicherung bzw wenn das Ziel der Leistung auf den Beitritt zu einer Schuld gerichtet ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:240216UB8SO1814R0

Fundstelle(n):
TAAAF-72006

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