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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 23 SO 16/14

Gesetze: SGG § 55 Abs. 1 Nr. 2; SGG 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3; SGB I § 30 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 98 Abs. 2; SGB XII § 98 Abs. 5; SGB XII § 13

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte seit dem 1. Dezember 2010 der für den Hilfefall M G für Eingliederungshilfeleistungen und Hilfe zum Lebensunterhalt zuständige Leistungsträger ist.

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Fundstelle(n):
HAAAF-72143

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