Steuerkontrollen: Zur Frage eines Informationsaustauschs zwischen Deutschland und Österreich
Leitsatz
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:EU:C:2016:253
Fundstelle(n): BStBl 2017 II Seite 421 QAAAF-72192