Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
EuGH Urteil v. - C-522/14 BStBl 2017 II S. 421

Steuerkontrollen: Zur Frage eines Informationsaustauschs zwischen Deutschland und Österreich

Leitsatz

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2016:253

Fundstelle(n):
BStBl 2017 II Seite 421
QAAAF-72192

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank