Insolvenzanfechtung: Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung; Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners für Wiederaufnahme der Zahlungen
Leitsatz
Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungseinstellung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:240316UIXZR242.13.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 961 Nr. 17 DB 2016 S. 1011 Nr. 17 DB 2016 S. 6 Nr. 17 NJW 2016 S. 8 Nr. 19 NJW-RR 2016 S. 745 Nr. 12 WM 2016 S. 797 Nr. 17 ZIP 2016 S. 33 Nr. 17 ZIP 2016 S. 874 Nr. 18 IAAAF-72199