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BGH Urteil v. - IX ZR 242/13

Gesetze: § 133 Abs 1 InsO

Insolvenzanfechtung: Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung; Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners für Wiederaufnahme der Zahlungen

Leitsatz

Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungseinstellung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:240316UIXZR242.13.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 961 Nr. 17
DB 2016 S. 1011 Nr. 17
DB 2016 S. 6 Nr. 17
NJW 2016 S. 8 Nr. 19
NJW-RR 2016 S. 745 Nr. 12
WM 2016 S. 797 Nr. 17
ZIP 2016 S. 33 Nr. 17
ZIP 2016 S. 874 Nr. 18
IAAAF-72199

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