Überlanges verwaltungsgerichtliches Verfahren; maßgeblicher Zeitpunkt für die Erhebung der Verzögerungsrüge und die Berechnung der Verfahrensdauer
Leitsatz
1. Nach Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (juris: ÜberlVfRSchG) ist die Verzögerungsrüge nur dann unverzüglich zu erheben, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht eine rügepflichtige Situation bereits eingetreten ist.
2. Der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG besteht auch für die bis zur Erhebung der wirksamen Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG eingetretene unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens.
3. Eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens kann auch innerhalb der Frist des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GVG für die Wiederholung der Verzögerungsrüge und der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG für die Erhebung der Entschädigungsklage eintreten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2016:290216U5C31.15D0
Fundstelle(n): HFR 2017 S. 176 Nr. 2 NJW 2016 S. 10 Nr. 41 NJW 2016 S. 3464 Nr. 47 HAAAF-72224