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Umsatzsteuer; Änderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015, Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 UStG
Durch Artikel 12 des Gesetzes vom (BGBl 2015 I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Die Änderungen sind am in Kraft getreten. Es gilt eine Übergangsregelung, nach der die Anwendung des § 2 Absatz 3 UStG in der am geltenden Fassung weiterhin möglich ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG Folgendes:
Nach § 27 Absatz 22 Satz 1 UStG ist § 2 Absatz 3 UStG in der am geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem und vor dem ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am geltenden Fassung ist nach § 27 Absatz 22 Satz UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
Im Kalenderjahr 2016 gelten die bisher bestehenden Regelungen somit weiter. Die Neuregelung des § 2b UStG ist frühestens ab dem anzuwenden. Nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG kann die juristische Person des öffentlichen Rechts dem Finanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 UStG in der am geltenden Fassung für sämtliche nach dem