Klage der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gegen zu hohen Wertansatz der getauschten Beteiligung; Anteilstausch nach § 21 UmwStG 2006
Leitsatz
Die Senatsrechtsprechung, der zufolge bei einer Einbringung nach § 20 UmwStG 1995/2002 die aufnehmende Kapitalgesellschaft mangels Beschwer nicht durch Anfechtungsklage geltend machen kann, die ihrer Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch (Senatsurteil vom I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421), ist auch auf den Anteilstausch nach § 21 UmwStG 2006 anzuwenden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): AO-StB 2016 S. 160 BFH/NV 2016 S. 959 Nr. 6 GmbHR 2016 S. 775 Nr. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2016 S. 440 EAAAF-72290