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BFH Beschluss v. - V B 44/15

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 82, FGO § 81 Abs. 1, ZPO § 359 Nr. 1, ZPO § 373, ZPO § 404, ZPO § 412

Verfahrensfehler des FG durch Unterlassen eines richterlichen Hinweises; unsubstantiierter Beweisantrag

Leitsatz

1. Ein Verfahrensfehler des FG durch Unterlassen eines richterlichen Hinweises liegt nicht vor, wenn sich bereits aus der Prozessgeschichte (Aufklärungsverfügung des FG, Stellungnahme des FA) ergibt, dass bestimmte Umstände für die Entscheidung der Klage von Bedeutung sind.

2. Der Einwand, das FG habe sich bei der Vernehmung eines Zeugen nicht an das im Beweisbeschluss formulierte Thema gehalten, begründet keinen Verfahrensfehler.

3. Unsubstantiierten Beweisanträgen muss das FG nicht entsprechen. Ein Antrag auf Vernehmung eines Zeugen ist unsubstantiiert, wenn er nicht konkrete Tatsachen bezeichnet, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll, sondern sich pauschal auf den gesamten Inhalt eines Schriftsatzes bezieht.

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 195 Nr. 7
BFH/NV 2016 S. 934 Nr. 6
OAAAF-72291

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