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BFH Urteil v. - VII R 46/14

Gesetze: AO § 218 Abs. 2, AO § 225 Abs. 1, AO § 47, AO § 224 Abs. 2 Nr. 2, BGB § 242

Grundsatz von Treu und Glauben; Vorliegen einer Duldungsvollmacht; keine einseitig rückwirkende Änderbarkeit der Tilgungsbestimmung; keine Berufung des Steuerschuldners auf ursprüngliche Tilgungsbestimmung bei später ausdrücklich gebilligter Umbuchung bzw. Erstattung des Restbetrags; inhaltsgleich mit VII R 44/14i

Leitsatz

1. Der Grundsatz von Treu und Glauben bringt keine Steueransprüche und Steuerschulden zum Entstehen oder Erlöschen; er kann allenfalls das Steuerrechtsverhältnis modifizieren und verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: keine Berufung des Steuerschuldners auf eine ursprüngliche, auf die Ablösung von gestundeter Schenkungsteuer gerichtete Tilgungsbestimmung bei später ausdrücklich gebilligter Umbuchung auf sofort fällige Teile der Schenkungsteuer und Erstattung des Restbetrags).

2. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. , BFH/NV 2010, 432).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 886 Nr. 6
WAAAF-72297

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