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FG Münster Urteil v. - 3 K 1097/14 E

Gesetze: EStG § 33 Abs 1

Außergewöhnliche Belastungen

Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts

Leitsatz

Die Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Einbau zur Linderung von Krankheiten angezeigt ist, mithin medizinisch indiziert ist.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2016 S. 1484
DAAAF-72409

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