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BGH Urteil v. - IX ZR 279/13

Gesetze: § 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 55 Abs 1 Nr 2 Alt 2 InsO, § 108 Abs 1 S 1 InsO, § 135 Abs 1 Nr 2 InsO, § 135 Abs 3 S 1 InsO, § 135 Abs 3 S 2 InsO, § 133 BGB, § 535 Abs 1 BGB, § 535 Abs 2 BGB, § 546a BGB, § 30 Abs 1 GmbHG vom , § 32a Abs 3 GmbHG vom , MoMiG

Insolvenz einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung der von einem Gesellschafter vermieteten Betriebsanlagen; Aussonderungssperre gegenüber einem mittelbaren Gesellschafter; Anfechtbarkeit der Zahlung eines Nutzungsentgelts; Entschädigungsanspruch des Vermieters des Betriebsgrundstücks gegen den Insolvenzverwalter wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Mietvertragskündigung; Fortdauer eines Mietvertrags über die Nutzung unbeweglicher und beweglicher Gegenstände; Mietvertragsschluss mit zwei Eigentümern eines Grundstücks

Leitsatz

1. Nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat.

2. Eine Aussonderungssperre kann in der Insolvenz einer Gesellschaft auch gegenüber einem mittelbaren Gesellschafter geltend gemacht werden. Das hierfür zu entrichtende Nutzungsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnitt des im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrages anfechtungsfrei tatsächlich Geleisteten. Eine Aussonderungssperre scheidet aus, wenn der Überlassungsvertrag fortwirkt und der Gesellschafter gegenüber dem Insolvenzverwalter keine Aussonderung verlangen kann.

3. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts kann gegenüber dem Gesellschafter nicht als Befriedigung eines Darlehens, sondern nur als Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung angefochten werden.

4. Weist der Vermieter bei einem nach Verfahrenseröffnung beendeten Mietverhältnis die Rücknahme der Mietsache wegen eines ungeräumten oder vertragswidrigen Zustands zurück, besteht kein Entschädigungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen Vorenthaltung der Mietsache, wenn dieser nach Verfahrenseröffnung keine Veränderungen an der Mietsache vorgenommen hat.

5. Ein Mietvertrag, der die Nutzung unbeweglicher und beweglicher Gegenstände umfasst, dauert nach Insolvenzeröffnung fort, wenn die Vermietung unbeweglicher Gegenstände den Schwerpunkt des Vertrages bildet.

6. Weist ein schriftlicher Mietvertrag die beiden Eigentümer eines Grundstücks als Vermieter aus, kommt der Vertrag mit einer von den Eigentümern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin zustande, wenn dies dem wirklichen Willen aller am Vertragsschluss auf Vermieter- und Mieterseite Vertretungsberechtigten entspricht (falsa demonstratio).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1163 Nr. 20
DB 2015 S. 7 Nr. 12
DB 2015 S. 796 Nr. 14
DStR 2015 S. 702 Nr. 13
GmbH-StB 2015 S. 132 Nr. 5
GmbHR 2015 S. 420 Nr. 8
NJW 2015 S. 1109 Nr. 15
WM 2015 S. 581 Nr. 12
ZIP 2015 S. 21 Nr. 11
ZIP 2015 S. 589 Nr. 12
NAAAF-72504

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