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BGH Urteil v. - X ZR 122/13

Gesetze: § 307 BGB, §§ 307ff BGB, § 651i Abs 2 BGB, § 651i Abs 3 BGB, § 286 ZPO

Pauschalierte Stornoentschädigung des Reiseveranstalters bei Rücktritt von einer Kreuzfahrtreise: Angemessenheitsprüfung unter Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen

Leitsatz

1. Der Reiseveranstalter kann eine Reiseleistung, die Gegenstand eines Reisevertrags sein sollte, von dem der Reisende zurückgetreten ist, nur dann durch die erneute Buchung der gleichen Reiseleistung durch einen anderen Reisenden anderweitig verwenden, wenn er die weitere Nachfrage nach der Reiseleistung ohne den Rücktritt mangels freier Kapazität nicht hätte befriedigen können.

2. Den Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit anderweitiger Verwendung von Reiseleistungen, die Gegenstand stornierter Reiseverträge waren, bilden Erfahrungswerte, die hinreichend verlässlich Auskunft darüber geben, wie sich die typische Nachfrage nach einer diese Reiseleistungen umfassenden Reise darstellt. Wird die Reiseleistung im Rahmen unterschiedlicher Reisen angeboten, darf die Betrachtung weder auf willkürlich gewählte Reiseangebote beschränkt werden, noch ist stets ohne weiteres eine Durchschnittsbetrachtung zulässig. Die Erfahrungswerte müssen vielmehr repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen sein, die der Reiseveranstalter in der jeweiligen Kategorie oder Preisklasse anbietet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:031115UXZR122.13.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 1508 Nr. 21
WM 2016 S. 1357 Nr. 28
XAAAF-72505

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