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BGH Urteil v. - VIII ZR 236/10

Gesetze: § 1 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 2 AVBGasV, § 1 Abs 1 S 1 GasGVV, § 1 Abs 1 S 2 GasGVV, § 5 Abs 2 GasGVV, § 20 Abs 1 GasGVV, § 134 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 315 BGB

Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Tarifeinstufung nach Bestpreisabrechnung im Rahmen der Grundversorgung; Umwandlung eines Tarifkundenvertrages in einen Sonderkundenvertrag durch Sondervereinbarung einer festen Laufzeit; Preisanpassungsrecht nach Umwandlung in einen Sonderkundenvertrag

Leitsatz

1. Einem Energieversorgungsunternehmen steht es auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Bestätigung der , BGHZ 186, 180 Rn. 26 f.; vom , VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 mwN, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt; vom , VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom , VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209, ZIP 2015, 2226 Rn. 18 und VIII ZR 13/12, juris Rn. 21; vom , VIII ZR 208/12, juris Rn. 17, VIII ZR 236/12, juris Rn. 17, und VIII ZR 330/12, juris Rn. 18).

2. Wird ein Gaslieferungsvertrag geschlossen, der eine von einer Norm der GasGVV - als kraft Gesetzes zwingendem Bestandteil jedes Gasgrundversorgungsvertrages - ausdrücklich abweichende und diese nicht nur ergänzende Regelung enthält, oder wird einem bestehenden Grundversorgungsvertrag eine solche Regelung hinzugefügt, handelt es sich entweder um einen Grundversorgungsvertrag mit einer insoweit grundsätzlich gemäß § 134 BGB nichtigen Regelung, oder - wegen der abweichenden Regelung - nicht (mehr) um einen Grundversorgungsvertrag, sondern um einen Sonderkundenvertrag. Welche der beiden genannten Alternativen gegeben ist, muss durch Auslegung ermittelt werden.

3. Die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit (hier von zwei Jahren) bei einem Gaslieferungsvertrag stellt sich faktisch als ein zeitweiser Kündigungsausschluss dar und widerspricht damit der in § 20 Abs. 1 GasGVV zwingend vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit. Die Vertragsparteien können eine solche Regelung daher wirksam nur durch Abschluss eines Sonderkundenvertrages oder durch Umwandlung eines bestehenden Tarifkunden- beziehungsweise Grundversorgungsvertrages in einen Sonderkundenvertrag vereinbaren.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:060416UVIIIZR236.10.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1090 Nr. 19
NJW-RR 2016 S. 1190 Nr. 19
WM 2016 S. 2186 Nr. 45
ZIP 2016 S. 34 Nr. 17
MAAAF-72539

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