Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Pflicht zur Vorlage von sammelverwahrten Inhaberschuldverschreibungen im Original
Leitsatz
Der Gläubiger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, muss für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorlegen, auch wenn sich diese in einer Sammelverwahrung befinden (Fortführung von , BGHZ 177, 178).
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:070416BVIIZB14.15.0
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 16 Nr. 20 NJW 2016 S. 10 Nr. 20 WM 2016 S. 818 Nr. 18 ZIP 2016 S. 891 Nr. 18 DAAAF-72542