Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - Unfallereignis - Unfallkausalität - Wesentlichkeit der Wirkursache - Beweislast - unaufklärbare Umstände - Schutzzweck - spezifisches Wegerisiko - kein "Wegebann" - Zusammenbruch eines Studenten auf einem Bahnsteig - Abfahrtsort der zur Uni führenden Bahn
Leitsatz
Der Versicherte trägt die Beweislast dafür, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll.