Gesetze: § 11 Abs 2 S 1 SGB 5, § 11 Abs 2 S 3 SGB 5, § 13 Abs 3a S 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 2 SGB 5, § 13 Abs 3a S 4 SGB 5, § 13 Abs 3a S 5 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5 vom , § 13 Abs 3a S 9 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 28 Abs 3 S 1 SGB 5 vom , § 40 SGB 5, § 5 Nr 1 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 1 SGB 9, § 14 Abs 2 SGB 9, § 15 SGB 9, § 26 Abs 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 45 SGB 10, § 47 SGB 10, § 42a VwVfG vom , § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB
Krankenversicherung - Antrag auf Krankenbehandlung (hier Psychotherapie) - Genehmigungsfiktion bei nicht fristgerechter Entscheidung - Hinausschieben des Eintritts der Genehmigungsfiktion - Anspruch des Versicherten auf Naturalleistung oder Kostenerstattung - Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung einer fingierten Leistungsgenehmigung durch Krankenkasse
Leitsatz
1. Beantragt ein Versicherter, ihm eine bestimmte Kranken-, nicht Rehabilitationsbehandlung zu gewähren, die er für erforderlich halten darf, und entscheidet die Krankenkasse hierüber nicht fristgerecht, ohne ihm hinreichende Gründe hierfür mitzuteilen, gilt die Leistung als genehmigt, wenn sie nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.
2. Will eine Krankenkasse den Eintritt der Genehmigungsfiktion eines Antrags auf Krankenbehandlung hinausschieben, muss sie den Antragsteller von einem hierfür hinreichenden Grund und einer taggenau bestimmten Fristverlängerung jeweils vor Fristablauf in Kenntnis setzen.
3. Der Versicherte kann die kraft Fiktion genehmigte Leistung, solange sich die Genehmigung nicht kraft Gesetzes oder auf andere Weise erledigt hat, von der Krankenkasse entweder als Naturalleistung oder bei Selbstbeschaffung in Form von Kostenerstattung verlangen.
4. Eine Krankenkasse kann eine fingierte Leistungsgenehmigung nur zurücknehmen, widerrufen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion von Anfang an nicht vorlagen oder später entfallen sind.