Zurückweisung eines in den Niederlanden ansässigen "Belastingadviseur" als Prozessbevollmächtigten; Auswirkungen des EuGH-Urteils X-Steuerberatungsgesellschaft vom C-342/14; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung in Fällen eines bereits anderweitig eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens
Leitsatz
1. Ein in den Niederlanden ansässiger "Belastingadviseur" ist als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen, wenn er im Bundesgebiet mehr als nur vorübergehend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet.
2. Ist eine im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde herausgestellte Rechtsfrage bereits Gegenstand eines anderweitig eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV, gelten hinsichtlich der Darlegung des Zulassungsgrunds der Fortbildung des Rechts herabgesetzte Darlegungsanforderungen (Fallgruppe der Offenkundigkeit). Voraussetzung ist allerdings, dass die dem EuGH vorgelegte Rechtsfrage auch im nämlichen NZB-Verfahren entscheidungserheblich ist.
3. Zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils X-Steuerberatungsgesellschaft vom C-342/14 (EU:C:2015:827).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 1046 DStR 2016 S. 15 Nr. 18 DStRE 2017 S. 189 Nr. 3 TAAAF-72703