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BFH Beschluss v. - V B 98/15

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, UStG § 4 Nr. 14, UStG § 4 Nr. 16

Absehen von einer beantragten Zeugenvernehmung, wenn diese aus materiell-rechtlicher Sicht des FG nicht entscheidungserheblich ist

Leitsatz

1. Das FG kann grundsätzlich von einer beantragten Zeugenvernehmung absehen, wenn es darauf aus materiell-rechtlicher Sicht des FG nicht entscheidungserheblich ankommt.

2. Eine etwa unzutreffende Beurteilung der materiell-rechtlichen Rechtslage durch das FG ist erst dann nicht mehr maßgebend, wenn im Hinblick auf diese Rechtsansicht des FG zulässige und begründete Zulassungsrügen vorgebracht wurden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1049
NAAAF-72705

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