Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bewertung von in anderen EU-Staaten belegenem Vermögen
Bezug:
Der EuGH hatte über die Vorlage des , zu entscheiden. Das Gericht sieht in der Bewertung von in anderen EU-Staaten belegenem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen mit dem gemeinen Wert nach § 31 BewG gegenüber der Bewertung von inländischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nach §§ 140 ff BewG eine nach Art. 73b Abs. 1 des EG-Vertrages verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs innerhalb der EU. Auch die Begrenzung des Anwendungsbereiches des § 13a ErbStG auf inländisches Vermögen steht nach Ansicht des Gerichts im Widerspruch zu Art. 73b Abs. 1 des EG-Vertrages.
Das Urteil ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Gegenstand der Entscheidung war zwar nur das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Die Grundsätze des Urteils sind jedoch auch auf in anderen EU-Staaten belegenes Betriebsvermögen und Grundvermögen sowie Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen EU-Staaten anzuwenden.
Das im EU-Ausland belegene land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen sowie Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen EU-Staaten sind mit dem vergleichbaren Wert anzusetzen, der sich nach den Bewertungsvorschriften für Inlandsvermögen e...