Krankheitskostenversicherung: Begriff der bedingungsgemäßen Krankheit; vorsätzliche Herbeiführung durch billigende Inkaufnahme der möglichen Krankheitsfolgen einer kosmetischen Operation
Leitsatz
1. Eine Krankheit im Sinne von § 5 (1) b MB/KK 94 ist auch dadurch gekennzeichnet, dass sie eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt und deshalb die Notwendigkeit einer Heilbehandlung begründet.
2. Ein Erfahrungssatz, wonach sich die versicherte Person mit allen ihr durch ärztliche Aufklärung bekannt gewordenen möglichen Krankheitsfolgen eines geplanten ärztlichen Eingriffs, die mit einer gewissen Häufigkeit beobachtet werden, im Sinne einer billigenden Inkaufnahme abfindet, besteht nicht.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:170216UIVZR353.14.0
Fundstelle(n): NJW 2016 S. 9 Nr. 20 NJW 2017 S. 88 Nr. 1 AAAAF-72958