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BGH Urteil v. - X ZR 77/14

Gesetze: § 102 aF GWB, §§ 102ff aF GWB, § 15 Abs 2 VOF 2006, § 24 Abs 3 VOF 2006, § 13 Abs 3 VOF 2009, § 20 Abs 3 VOF 2009

Vergabe freiberuflicher Leistungen: Verbindlichkeit der vom Auftraggeber festgelegten Bearbeitungsgebühr für die Ausarbeitung des Angebots – Westtangente Rüsselsheim

Leitsatz

Westtangente Rüsselsheim

Hat sich ein Architekt oder Ingenieur an einem nach der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen durchgeführten, dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabeverfahren beteiligt, in dem für über die Bearbeitung der Angebotsunterlagen hinausgehende Leistungen eine pauschale Vergütung als abschließende Zahlung vorgesehen ist, kann er die Bindung an diese Vergütung nur durch Rüge gegenüber dem Auftraggeber und Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens beseitigen. Unterlässt er dies, stehen ihm keine weitergehenden Honoraransprüche für die in Rede stehenden Leistungen zu. Das gilt unabhängig davon, ob eine Vergütung als zu gering und deshalb nicht angemessen i. S. von § 13 Abs. 3 VOF 2009 beanstandet wird, oder ob der Auftraggeber nach Ansicht des Bieters im Vergabeverfahren als Angebot nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure mit einem höheren Betrag zu vergütende Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe verlangt hat.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:190416UXZR77.14.0

Fundstelle(n):
WM 2017 S. 543 Nr. 11
ZIP 2016 S. 35 Nr. 18
YAAAF-72976

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