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BSG Urteil v. - B 10 ÜG 1/15 R

Gesetze: Art 23 S 3 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 3 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG, § 99 Abs 3 Nr 2 Alt 2 SGG, § 168 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 202 SGG, § 63 Abs 2 S 1 GKG 2004, § 47 Abs 1 GKG 2004, § 47 Abs 2 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 3 GKG 2004, § 154 Abs 2 VwGO, § 1 RsprEinhG, § 2 RsprEinhG

(Überlanges Gerichtsverfahren - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer als "kleiner Entschädigungsanspruch" - gesondert einklagbarer Anspruch auf Feststellung der Überlänge - Einheitlichkeit der Rechtsprechung - Altfall - keine unverzügliche Erhebung einer Verzögerungsrüge - Ausschluss sowohl der Geldentschädigung als auch der "kleinen Entschädigung" bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt - sozialgerichtliches Verfahren - keine Reduzierung des Streitwerts bei Feststellungsbegehren nach § 198 Abs 4 GVG)

Leitsatz

1. Wird die Verzögerungsrüge in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (juris: ÜberlVfRSchG) bereits anhängigen Verfahren nicht unverzüglich erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Form der Feststellung einer Überlänge für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (Bestätigung von B 10 ÜG 8/14 R = SozR 4-1710 Art 23 Nr 4).

2. Der Anspruch auf Feststellung der Überlänge eines Gerichtsverfahrens ist als eine Art "kleiner Entschädigungsanspruch" ein Minus im Verhältnis zum Anspruch auf Geldentschädigung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:151215UB10UEG115R0

Fundstelle(n):
XAAAF-72985

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