Aufgabe- und Veräußerungsgewinne nicht Bestandteil des Gewerbeertrags; Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters; Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung
Leitsatz
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG voraus.
Aufgabe- und Veräußerungsgewinne sind nicht Bestandteil des Gewerbeertrags.
Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören nach ständiger Rechtsprechung des BFH zum laufenden Gewinn.
Ist nach den Feststellungen des FG weder von einer Betriebsaufgabe noch von einer Betriebsveräußerung auszugehen, so ist die Frage, ob ein bestehender Anspruch als Ausgleichsforderung nach § 89b HGB zu qualifizieren ist, nicht klärungsbedürftig.
Das FG erlässt grundsätzlich keine Überraschungsentscheidung, wenn es nur Detailfragen eines im Laufe des Verfahrens immer wieder thematisierten Problems nicht mit den Beteiligten erörtert.