Bestellung eine Prozesspflegers; Prüfung der Prozessfähigkeit von Amts wegen
Leitsatz
1. Das Prozessgericht hat nach § 57 ZPO nur dann einen Vertreter für eine nicht prozessfähige Person zu bestellen, wenn diese verklagt werden soll. Nach Wortlaut und Zweck erschöpft sich die Vorschrift des § 57 ZPO darin, dem Kläger einen prozessfähigen Gegner gegenüberzustellen, damit dieser seinen Anspruch geltend machen kann. Deshalb ist im Regelfall im finanzgerichtlichen Verfahren ein Prozesspfleger für einen prozessunfähigen Kläger nicht zu bestellen.
2. Die Prozessfähigkeit ist in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist der BFH im Verfahren über die Zulassung der Revision nicht an die Feststellungen des FG gebunden.