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BFH Urteil v. - IV R 48/12

Gesetze: EStG § 35 Abs. 2 Satz 1, EStG § 35 Abs. 2 Satz 2, GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3, GewStG § 18, AO § 179 Abs. 2 Satz 2, AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a

Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft; Zusammenfassung von Verwaltungsakten in einer Verfügung

Leitsatz

1. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbsteuermessbetrag richtet sich auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel selbst dann nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, wenn sich der aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Veräußerer eines Mitunternehmeranteils zivilrechtlich zur Übernahme der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer verpflichtet hat.

2. Auch nach unterjährigem Gesellschafterwechsel ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind (entgegen den , BStBl I 2007, 701, Rz. 28, und vom IV C 6-S 2296-a/08/1002, BStBl 2009, 440, Rz. 30).

3. Parallelentscheidung: (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1024
HAAAF-73073

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