1. Mit der Vorlage einer Sache an den BFH gemäß § 130 FGO entfällt die Befugnis des FG, während eines beim BFH anhängigen Beschwerdeverfahrens einen erneuten Berichtigungsbeschluss gleichen Inhalts zu erlassen (Anknüpfung an den , BFHE 145, 574, BStBl II 1986, 413).
2. Zuständig für eine Urteilsberichtigung ist gemäß § 107 Abs. 1 FGO das Gericht, das das zu berichtigende Urteil erlassen hat. Ist ein Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittelgericht neben, aber nicht statt des FG für die Berichtigung der Entscheidung der Vorinstanz zuständig.