Keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Verzicht auf mündliche Verhandlung
Leitsatz
Verzichtet der fachkundig vertretene Beteiligte auf die mündliche Verhandlung und gibt er damit zu erkennen, dass er eine weitere Beweisaufnahme, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält, kann ein Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht damit begründet werden, das FG habe weitere Ermittlungen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen für einen steuerbaren Veräußerungsgewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft unterlassen.