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BFH Urteil v. - IX R 28/15

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung an nahe stehende Person; Verrechnung des Mietzinsanspruchs mit Unterhaltsansprüchen bei Eltern-Kind-Mietverhältnis

Leitsatz

1. Die Feststellung, ob der Steuerpflichtige beabsichtigte, langfristig Einkünfte aus einem Immobilienobjekt zu erzielen, hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen. Diese Feststellung ist als Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nur daraufhin zu prüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Die Schlussfolgerungen des FG haben schon dann Bestand und sind bindend, wenn sie möglich sind.

2. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Mietverhältnis zwischen nahe stehenden Personen dem steuerlich bedeutsamen oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist, ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann. Maßgebend ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1006
EStB 2016 S. 219 Nr. 6
HFR 2016 S. 701 Nr. 8
OAAAF-73088

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