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Lohnsteuerliche Behandlung der Berufshaftpflichtversicherung von Rechts- und Patentanwälten
Eigene Berufshaftpflichtversicherungen von Rechtsanwaltsgesellschaften nach § 59j BRAO und PartG mbB nach § 51a BRAO
Der BStBl 2016 II S. 303, entschieden, dass eine Rechtsanwalts-GmbH mit der Versicherung ihrer eigenen Berufstätigkeit durch Abschluss einer gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung nach § 59j Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ihren angestellten Rechtsanwälten keinen Arbeitslohn zuwendet. Zwar sei der einzelne angestellte Rechtsanwalt nach § 51 BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen. Diese Verpflichtung werde aber nicht dadurch erfüllt, dass der Arbeitgeber eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nach § 59j BRAO abschließe, denn die Berufshaftpflichtversicherung der angestellten Rechtsanwälte nach § 51 BRAO bestehe selbständig neben der Berufshaftpflichtversicherung nach § 59j BRAO und sei hiervon unabhängig.
Nach bundeseinheitlichem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder ist das entsprechend auch auf die nach § 51a BRAO vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung von Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung anzuwenden.
Bezüglich der Frage, ob die vorstehenden Grundsätze auch dann Anwendung finden, wen...