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BGH Urteil v. - I ZB 2/15

Gesetze: Art 18 Abs 1 AEUV, Art 267 Abs 1 AEUV, Art 344 AEUV

Vorlage an den EuGH: Anwendbarkeit einer Regelung in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 344, 267 und 18 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Art. 344 AEUV der Anwendung einer Regelung in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union (einem sogenannten unionsinternen BIT) entgegen, nach der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragsstaat gegen letzteren ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, wenn das Investitionsschutzabkommen vor dem Beitritt eines der Vertragsstaaten zur Union abgeschlossen worden ist, das Schiedsgerichtsverfahren aber erst danach eingeleitet werden soll?

Falls Frage 1 zu verneinen ist:

2. Steht Art. 267 AEUV der Anwendung einer solchen Regelung entgegen?

Falls die Fragen 1 und 2 zu verneinen sind:

3. Steht Art. 18 Abs. 1 AEUV unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen der Anwendung einer solchen Regelung entgegen?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:030316BIZB2.15.0

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 13 Nr. 19
RIW 2016 S. 697 Nr. 10
WM 2016 S. 1047 Nr. 22
ZIP 2016 S. 1256 Nr. 25
ZIP 2016 S. 38 Nr. 19
wistra 2016 S. 3 Nr. 6
RAAAF-73356

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