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BGH Urteil v. - VIII ZR 211/10

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 315 BGB, § 433 Abs 2 BGB, § 4 Abs 1 AVBEltV, § 4 Abs 2 AVBEltV, § 4 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 2 AVBGasV, § 5 Abs 2 StromGVV vom , Art 3 Abs 5 Anh A EGRL 54/2003

Energielieferungsvertrag: Einseitige Preisbestimmung durch das Energieversorgungsunternehmen

Leitsatz

1. § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV sind mit den Transparenzanforderungen der Strom-Richtlinie 2003/54/EG nicht vereinbar (Anschluss an Rechtssachen C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).

2. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 StromGVV (in der bis zum geltenden Fassung [BGBl. I S. 2391], im Folgenden: StromGVV aF) kann daher ein gesetzliches Recht des Stromversorgungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der Senatsrechtsprechung; Urteil vom , VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374, 378; Beschluss vom , VIII ZR 211/10, ZNER 2011, 435 Rn. 17).

3. Ein den Transparenzanforderungen der Strom-Richtlinie 2003/54/EG entsprechendes Preisänderungsrecht kann nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 StromGVV aF oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge.

4. Die hierdurch im Tarifkundenvertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass das Stromversorgungsunternehmen berechtigt ist, Kostensteigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis. Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist deshalb kein Raum.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:060416UVIIIZR211.10.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 3593 Nr. 49
ZIP 2016 S. 1348 Nr. 28
PAAAF-73374

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