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BGH Beschluss v. - VI ZB 48/14

Gesetze: § 3 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 28a BDSG

Berufungssumme: Wert der Beschwer bei Verpflichtung zum Widerruf eines Negativeintrags bei der Schufa und zur Unterlassung der erneuten Mitteilung offener Forderungen

Leitsatz

Zur Beschwer des Beklagten, der zum Widerruf eines von ihm veranlassten Negativeintrags bei der Schufa, zur Mitteilung an die Schufa, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben, und zur Unterlassung der Mitteilung offener Forderungen entsprechend dem streitgegenständlichen Negativeintrag verurteilt worden ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZB48.14.0

Fundstelle(n):
WM 2016 S. 866 Nr. 19
ZIP 2016 S. 1605 Nr. 33
SAAAF-73386

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