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BGH Beschluss v. - VI ZB 7/15

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen Verzögerung bei der Telefaxübermittlung; Indizwirkung des Sendeberichts

Leitsatz

1. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen worden sind.

2. Der mit einem "OK"-Vermerk versehene Sendebericht begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät.

3. Die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax kann der Partei nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZB7.15.0

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 1874 Nr. 32
DB 2016 S. 6 Nr. 20
NJW 2016 S. 2510 Nr. 34
NJW 2016 S. 8 Nr. 22
NJW-RR 2016 S. 816 Nr. 13
MAAAF-73388

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