Rechtsmittelverfahren: Prüfungsumfang bei Fortführung des Verfahrens durch das untere Gericht auf Grund einer Anhörungsrüge
Leitsatz
1. Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war.
2. Mit einer Anhörungsrüge muss eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft bei anderen Verfahrensverstößen (im Anschluss an , NJW 2008, 2126).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:140416UIXZR197.15.0
Fundstelle(n): NJW 2016 S. 10 Nr. 23 NJW 2016 S. 3035 Nr. 41 WM 2016 S. 2147 Nr. 44 LAAAF-73397