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BGH Urteil v. - IX ZR 197/15

Gesetze: § 321a Abs 5 ZPO, § 512 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Rechtsmittelverfahren: Prüfungsumfang bei Fortführung des Verfahrens durch das untere Gericht auf Grund einer Anhörungsrüge

Leitsatz

1. Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war.

2. Mit einer Anhörungsrüge muss eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft bei anderen Verfahrensverstößen (im Anschluss an , NJW 2008, 2126).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:140416UIXZR197.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 10 Nr. 23
NJW 2016 S. 3035 Nr. 41
WM 2016 S. 2147 Nr. 44
LAAAF-73397

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