Sozialgerichtliches Verfahren - Vertragsarzt - Rechtsstreit um Schadensersatz mit Krankenhaus - Zuständigkeit des Spruchkörpers für die gesetzliche Krankenversicherung ab 2012
Leitsatz
Streitet ein Vertragsarzt um Schadensersatz von einem Krankenhaus, weil es die ihm obliegenden Grenzen bei Erbringung stationärer Leistungen verletzt habe, ist hierfür seit 2012 ein Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit für gesetzliche Krankenversicherung zuständig (Abgrenzung zu = BSGE 108, 35 = SozR 4 2500 § 115b Nr 3).