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BFH Beschluss v. - V B 1/16

Gesetze: AO § 356 Abs. 1 Satz 1, AO § 356 Abs. 2, FGO § 55 Abs. 1 Satz 1, FGO § 55 Abs. 2 Satz 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Angabe von Sitz und Adresse der Behörde im Briefkopf des Bescheides für eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung ausreichend

Leitsatz

Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 194 Nr. 7
BFH/NV 2016 S. 997
CAAAF-73549

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