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BFH Beschluss v. - VI R 3/15

Gesetze: EStG § 38 Abs. 1, EStG § 38 Abs. 3 Satz 1, EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 42f Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 4, AO § 171 Abs. 15, AO § 191 Abs. 1 Satz 1, AO § 191 Abs. 3 Satz 2, AO § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, AO § 196

Kein Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber, wenn gegenüber dem Arbeitnehmer die Steuer wegen Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann; Ablaufhemmung bei Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung beim Haftungsschuldner; Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Steuerschuldner und dem Steuerentrichtungspflichtigen erst seit Einführung des § 171 Abs. 15 AO durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Leitsatz

1. Ein Haftungsbescheid darf nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO nicht mehr ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der (steuerlichen) Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann.

2. Durch den Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung beim Haftungsschuldner wird der Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist gegenüber den Arbeitnehmern als Steuerschuldner (bis zur Einführung des § 171 Abs. 15 AO durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) nicht gehemmt.

3. Den Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Steuerschuldner und dem Steuerentrichtungspflichtigen kennt die Abgabenordnung erst seit der Einführung des § 171 Abs. 15 AO durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1445 Nr. 24
BFH/NV 2016 S. 994
HFR 2016 S. 587 Nr. 7
KÖSDI 2016 S. 19873 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2016 S. 1782
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2016 S. 603
ZAAAF-73550

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