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BMF - IV C 3 - S 2221/15/10011: 004 BStBl 2016 I S. 476

Änderung des BStBl 2010 I S. 227; Anwendung des (BStBl 2016 II S. 331)

Bezug: BStBl 2010 I S. 227

Der BFH hat mit o. g. Urteil entschieden, dass Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer gleitenden Übergabe von Privatvermögen grundsätzlich weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden können, wenn die Vermögensübertragung vor dem vereinbart worden war und die Voraussetzungen des § 52 Absatz 23e Satz 2 EStG in der Fassung des JStG 2008 nicht vorliegen. Es komme insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sei. Unerheblich sei auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rz. 85 des BStBl 2010 I S. 227, wie folgt gefasst:

II. Ablösung eines Nießbrauchsrechts

85

Wurde aufgrund eines vor dem abgeschlossenen Übertragungsvertrags Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Vermögensübernehmer übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst, gilt ebenfalls Rz. 81 (vgl. BStBl 2016 II Seite 331).”

1Grundsätzlich ist Rz. ...

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