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Verfügung betr. Anwendung des BFH-Urteils vom (BStBl 2015 II S. 1052); Gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Schachteldividenden im Organkreis; Umsetzung des BFH-Urteils bei Vorliegen von in unmittelbarem Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehenden Aufwendungen
Mit BFH-Urteil vom hat der BFH zu der Frage entschieden, ob die 5 %-Pauschale des § 8 b Abs. 5 KStG gewerbesteuerlich für Beteiligungserträge einer Organgesellschaft (OG) auf Ebene des Organträgers (OT) zur Anwendung kommen kann. Aus Sicht des BFH kommt eine Korrektur nach § 8 b Abs 5 KStG bei von einer OG vereinnahmten Gewinnausschüttung aus Schachteldividenden auf Ebene des OT – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – nicht in Betracht.
Nach Abschluss der Erörterungen auf Bundesebene wurde das Urteil im Bundessteuerblatt (BStBl 2015 II S. 1052) veröffentlicht. Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Da eine entsprechende Anpassung des Gewerbesteuergesetzes bisher nicht erfolgt ist, findet die Rechtsprechung bis auf Weiteres auch in den aktuellen Erhebungszeiträumen Anwendung.
Allerdings hatte sich der BFH nicht damit auseinandergesetzt, wie im Organschaftsfall vorzugehen ist, wenn bei der OG Aufwendungen vorliegen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen stehen (Anwendung des § 9 Nr. 2a Satz 3 GewStG bzw. § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG).
Die Vorgehensweise in diesen Fällen wurde inzwischen auf Landesebene abgestimmt. Somit können nun sämtliche Einsprüche im Hinblick auf die o. g. BFH-Rechtsprechung bearbeitet werden.