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BMF - III C 2 - S 7330/09/10001: 002 BStBl 2016 I S. 506

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren

Bezug: (BStBl 2015 I S. 476)

Bezug: (BStBl 2015 I S. 886)

Bezug: (BStBl 2011 I S. 1273)

Bezug: (BStBl 2015 II S. 506)

Nach dem , BStBl 2015 II S. 506, finden die Grundsätze zu den Steuerberichtigungen im Insolvenzverfahren (Abschnitt 17.1 Abs. 11 UStAE) sowie im Insolvenzeröffnungsverfahren bei Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters (Abschnitt 17.1 Abs. 12 UStAE) regelmäßig auch im Falle der Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters Anwendung.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

I. Allgemeines

Bereits mit BStBl 2015 I S. 476, wurden u. a. die Grundsätze des (a. a. O.) umgesetzt. Danach werden auf Grund der Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO), mit Recht zum Forderungseinzug (§§ 22 Abs. 2, 23 InsO) oder mit Berechtigung zur Kassenführung die noch ausstehen den Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen im Augenblick vor der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens aus Rechtsgründen uneinbringlich. Uneinbringlich werden auch die Entgelte für die Leistungen, die der Insolvenzschuldner nach Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsv...

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