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BGH Urteil v. - I ZR 50/14

Gesetze: § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 286 ZPO, § 5 Abs 2 S 1 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 21 Abs 2 MarkenG, § 21 Abs 4 MarkenG, § 242 MarkenG

Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines Unterlassungsantrags; Untersagung der Nutzung eines Firmenbestandteils; Beweiswürdigung bei Änderung des Vorbringens einer Partei; Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung - ConText

Leitsatz

ConText

1. Ein Unterlassungsantrag, der im vorangestellten abstrakten Teil die Verwendung eines Zeichens in Alleinstellung zum Gegenstand hat, im angefügten "Insbesondere"-Teil aber das Zeichen innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung aufführt, ist widersprüchlich und daher unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Soll die Nutzung eines Firmenbestandteils untersagt werden, muss eine Begehungsgefahr nicht nur für die Verwendung der Gesamtbezeichnung, sondern für die Benutzung des Firmenbestandteils bestehen.

3. Hat eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits oder im Hinblick auf in einem Vorprozess gehaltenen Vortrag geändert, insbesondere präzisiert, ergänzt oder berichtigt, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Bedeutung erlangen.

4. Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB) sind bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Unternehmenskennzeichen neben der Regelung über die Anspruchsverwirkung in § 21 Abs. 2 MarkenG anwendbar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:051115UIZR50.14.0

Fundstelle(n):
WAAAF-73901

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