Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages; Anwendbarkeit der Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte auf Sicherungsgeschäfte; Darlegungslast des Klägers bei Klageforderung gegen einen Gesamtschuldner; Umfang der Haftung des Beitretenden
Leitsatz
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Soweit die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist, oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.
2. Die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte finden auf Sicherungsgeschäfte wie den Schuldbeitritt eines Verbrauchers keine Anwendung, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Unternehmer keine vertragscharakteristische Leistung schuldet. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschriften über den Haustürwiderruf auf den von einem Verbraucher erklärten Schuldbeitritt anwendbar sind und der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag nach den Vorschriften über den Verbraucherkredit widerrufen werden kann.
3. Der Kläger genügt seiner hinsichtlich der Klageforderung bestehenden Darlegungslast im Prozess gegen einen Gesamtschuldner nicht automatisch dadurch, dass er das gegen einen anderen Gesamtschuldner ergangene rechtskräftige Urteil vorlegt.
4. Aufgrund des Schuldbeitritts haftet der Beitretende nur für Kosten der Rechtsverfolgung gegen den anderen Schuldner und für diesem gegenüber bestehende Zinsansprüche, wenn derartige Ansprüche von der Beitrittserklärung umfasst sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2015:121115UIZR168.14.0
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1282 Nr. 22 DB 2016 S. 7 Nr. 21 DNotZ 2016 S. 609 Nr. 8 NJW 2016 S. 9 Nr. 23 WM 2016 S. 968 Nr. 21 ZIP 2016 S. 1640 Nr. 34 QAAAF-73903