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BGH Urteil v. - I ZR 45/13

Gesetze: Art 2 Abs 1 Buchst a EGRL 13/2000, Art 2 Abs 3 EGRL 13/2000, Art 3 Abs 1 Nr 2 EGRL 13/2000, § 11 Abs 1 S 2 Nr 1 LFGB vom , § 11 Abs 1 Nr 1 LFGB vom , Art 7 Abs 1 Buchst a EUV 1169/2011, Art 7 Abs 1 Buchst d EUV 1169/2011, Art 7 Abs 4 Buchst b EUV 1169/2011, Art 17 Abs 5 Anh 6 Teil A Nr 4 EUV 1169/2011, Art 3 Abs 4 EGRL 29/2005, Art 7 EGRL 29/2005, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG

Irreführende Produktaufmachung eines Lebensmittels: Bewerbung eines Früchtetees mit Abbildungen tatsächlich nicht vorhandener Zutaten - Himbeer-Vanille-Abenteuer II

Leitsatz

Himbeer-Vanille-Abenteuer II

1. Wird auf einer Produktaufmachung eines Lebensmittels der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, das Erzeugnis weise bestimmte Bestandteile auf (hier: blickfangmäßige Herausstellung von Bestandteilen von Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen oder jedenfalls aus diesen Bestandteilen gewonnene Aromen), so kann auch die Zutatenliste im Einzelfall nicht ausreichen, die Irreführungsgefahr auszuräumen.

2. Bei nicht traditionellen Lebensmitteln sind als "normalerweise verwendete Zutaten" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV diejenigen Zutaten anzusehen, deren Verwendung der Verbraucher nach dem Aussehen, der Bezeichnung oder den bildlichen Darstellungen des Lebensmittels erwarten kann.

3. Aus Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken lassen sich bei Lebensmitteln keine Informationspflichten ableiten, die über die Informationspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinausgehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:021215UIZR45.13.0

Fundstelle(n):
ZIP 2015 S. 97 Nr. 50
wistra 2016 S. 3 Nr. 1
EAAAF-73907

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