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BGH Urteil v. - II ZR 394/13

Gesetze: § 64 S 1 GmbHG, § 178 Abs 3 InsO, § 286 Abs 1 ZPO

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit: Indizwirkung des Verhaltens des Geschäftsführers im Verfahren zur Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle; Aktiventausch durch Zahlung an einen absonderungsberechtigten, durch eine Gesellschaftssicherheit besicherten Gläubiger

Leitsatz

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen die Schuldnerin eine deren Insolvenzreife mit begründende Forderung bestanden hat, erstreckt sich die Rechtskraftwirkung einer späteren Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 InsO nicht auf den Geschäftsführer der Schuldnerin; dessen Verhalten im Anmeldeverfahren kann aber eine im Rahmen der Tatsachenfeststellung (§ 286 Abs. 1 ZPO) zu berücksichtigende Indizwirkung haben.

2. Wenn eine Zahlung an einen absonderungsberechtigten, durch eine Gesellschaftssicherheit besicherten Gläubiger geleistet wird, liegt ein Aktiventausch vor, soweit infolge der Zahlung die Gesellschaftssicherheit frei wird und der Verwertung zugunsten aller Gläubiger zur Verfügung steht; bei einem solchen Aktiventausch entfällt im wirtschaftlichen Ergebnis eine masseschädliche Zahlung (Anschluss an , BGHZ 206, 52 Rn. 26).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:260116UIIZR394.13.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1281 Nr. 22
DB 2016 S. 1245 Nr. 21
DB 2016 S. 6 Nr. 21
DStR 2016 S. 1480 Nr. 26
GmbHR 2016 S. 701 Nr. 13
NJW 2016 S. 9 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2016 S. 1948
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2016 S. 716
WM 2016 S. 974 Nr. 21
ZIP 2016 S. 1119 Nr. 23
FAAAF-73911

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