Schiedsgerichtliches Verfahren: Aufhebung des Schiedsspruchs bei Besetzung des Schiedsgerichts mit einem über keine Genehmigung der Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügenden Berufsrichter
Leitsatz
Ein Schiedsspruch kann nicht allein deshalb wegen fehlerhafter Bildung des Schiedsgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, weil das Schiedsgericht mit einem Berufsrichter besetzt war, der über keine Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügte oder dem seine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nicht genehmigt werden durfte, weil er nur von einer Partei des Schiedsvertrags beauftragt war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:100316BIZB99.14.0
Fundstelle(n): NJW-RR 2016 S. 892 Nr. 14 WM 2016 S. 1244 Nr. 26 EAAAF-73920